Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Firma Paul Eberspächer GmbH


Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma Paul Eberspächer GmbH

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I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Reparaturen der Firma Paul Eberspächer GmbH (nachfolgend Eberspächer), soweit der Auftraggeber Unternehmer (Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Eberspächer. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Eberspächer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Eberspächer und dem Auftraggeber gilt in jedem Fall deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

4. Sämtliche Vereinbarungen sollen schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für Nebenabreden und Beschaffenheitsgarantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

5. Der Einbeziehung von AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

6. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen Eberspächer aus dem Vertrag dürfen nicht abgetreten werden. Gegen Ansprüche von Eberspächer kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen Gegenansprüchen oder mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die in einem mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber wegen solcher Rechte und Ansprüche abgeschnitten, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen.

7. Die etwaige Unwirksamkeit der einen oder anderen Bestimmung dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

8. Die Angebote von Eberspächer sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Angebots- und Vertragsunterlagen behält sich Eberspächer das Eigentums- und Urheberrecht vor, die Unterlagen dürfen weder kopiert noch Dritten ohne Einwilligung von Eberspächer zugänglich gemacht werden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Umsatzsteuer, die zu dem im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültigen Satz berechnet und gesondert ausgewiesen wird.

2. Die Preise gelten ab Werk, also ohne Fracht und sonstige Mehrkosten. Auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung reist die Ware auf Gefahr des Auftraggebers.

3. Will der Auftraggeber eine Transportversicherung abgeschlossen haben, hat er dies schriftlich anzuzeigen. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Die Rechnungen von Eberspächer sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug, soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart worden ist.

5. Der Auftraggeber gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. Die Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Zur Annahme von Schecks und Wechseln ist Eberspächer nicht verpflichtet. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Durch die Begebung und Einlösung der Papiere entstehende Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber.

III. Lieferzeit, Fristen, Termine

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2. Der Auftraggeber kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Eberspächer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

3. Höhere Gewalt oder bei Eberspächer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die Eberspächer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist vorzunehmen, verändern Lieferter-mine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

4. Der Auftraggeber darf Teillieferungen nicht ablehnen.

IV. Gefahrübergang

1. Die Gefahr des/der zufälligen Untergangs/Verschlechterung geht mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem die Ware das Werk verlässt; die Transportgefahr trägt der Auftraggeber.

2. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über; jedoch ist Eberspächer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die von diesem verlangten Versicherungen abzuschliessen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn die Warenlieferung betreffende Rechnung einschließlich aller Nebenansprüche (Verpackungskosten, Verzugszinsen etc.) sowie die weiteren jetzigen und künftigen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung durch Zahlung ausgeglichen sind. Die Hingabe von Schecks und Wechseln gilt erst dann als Zahlung im Sinne von Absatz 2, wenn der Scheck bzw. Wechsel vom Auftraggeber eingelöst ist.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen eines üblichen Geschäftsbetriebs die von Eberspächer gelieferte Ware - trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts - zu bearbeiten, zu verarbeiten und zu veräußern. Diese Gestattung kann von Eberspächer widerrufen werden, wenn
a) der Auftraggeber mit der Zahlung des Gegenwerts der gelieferten Ware länger als 14 Tage in Verzug geraten ist,
b) wenn gegen den Auftraggeber ein eidesstattliches Versicherungsverfahren eingeleitet wird,
c) wenn vom Auftraggeber selbst oder einem seiner Gläubiger ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt wird,
d) wenn sonstige gewichtige Gründe vorhanden sind, die befürchten lassen, dass der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät.

Der Widerruf der Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Veräußerungsgestattung hat schriftlich zu geschehen. Ab Zugang des Widerrufs ist der Auftraggeber verpflichtet, die aus den Lieferungen von Eberspächer stammenden Waren - seien sie unverarbeitet, bearbeitet oder verarbeitet - zu separieren und getrennt von anderen Waren aufzubewahren.

3. Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich Eberspächer auch für den Fall
a) der Veräußerung durch den Auftraggeber,
b) der Verarbeitung und der anschließenden Veräußerung durch den Auftraggeber,
c) der Vermischung und/oder Verbindung durch den Auftraggeber,
d) der Vermischung und/oder Verbindung sowie der anschließenden Weiterveräußerung durch den Auftraggeber, vor.

Dabei wird klargestellt, dass eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der noch im Eigentum von Eberspächer stehenden Ware für Eberspächer und im Namen von Eberspächer geschieht, ohne Eberspächer zu irgendeiner Vergütung zu verpflichten.

Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit anderen Waren (§§ 947, 948), so steht Eberspächer an der einheitlichen Sache bzw. an der Vermischung/Vermengung das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Ware von Eberspächer zu dem Wert der übrigen verbundenen bzw. vermischten Waren im Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung zu; ist die Ware von Eberspächer als Hauptsache anzusehen, steht Eberspächer das Alleineigentum zu.

Im Falle vorgenommener Verarbeitung (§ 950 BGB) erhält Eberspächer Bruchteilseigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu dem Wert der hergestellten neuen Sache.

4. Veräußert der Auftraggeber die von Eberspächer gelieferte Ware oder Waren, an denen Eberspächer Eigentumsrechte/Miteigentumsrechte zustehen, so gilt:
a) Der Auftraggeber tritt hiermit und also bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung zu demjenigen Teil an Eberspächer ab, der dem Wert der von Eberspächer gelieferten Vorbehaltsware entspricht, die von dem Auftraggeber - sei es bearbeitet, verarbeitet, vermischt, vermengt oder unabgeändert - weiter veräußert worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der von Eberspächer dem Käufer berechnete Warenwert (einschließlich Umsatzsteuer).
b) Bestehen hinsichtlich des Anspruchs des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung weitere Vorausabtretungen zu Gunsten anderer Warenlieferer, sollen alle Vorausabtretungen unter sich gleichen Rang haben.
c) Wird in einem Weiterveräußerungsvertrag vereinbart, dass eine Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung unzulässig sein solle, ist der Auftraggeber verpflichtet, Eberspächer alsbald Mitteilung zu machen. In einem derartigen Fall darf der Auftraggeber nicht davon ausgehen, dass Eberspächer ihm die Weiterveräußerung der Eberspächer (allein oder mit) gehörigen Waren gestattet. Er ist verpflichtet, den Kaufabschluss zu solchen Bedingungen zu unterlassen.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Eberspächer unter den Voraussetzungen des Abschnittes V.6. alle Auskünfte über das Weiterveräußerungsgeschäft zu erteilen, die erforderlich sind, um die Rechte aus der Vorausabtretung geltend zu machen.

5. Übersteigt der Wert der Sicherung von Eberspächer die Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, so gibt Eberspächer auf Antrag des Käufers übersteigende Sicherungen nach eigener Wahl frei. Eberspächer ist überhaupt zur Rückabtretung verpflichtet, wenn die Ansprüche gegen den Auftraggeber erloschen sind.

6. Die sicherungsweise Übereignung der Verpfändung von Waren, die dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt/verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Eigentumsvorbehaltsware, die Eberspächer (allein oder mit) gehört, hat der Auftraggeber unverzüglich Eberspächer zu verständigen.

7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Auftraggeber berechtigen Eberspächer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln


1. Die Haftung für Mängel und Schäden bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung und bei mangelhaften auftraggeberseitigen Arbeiten ist ausgeschlossen.
2. Für Mängel der Ware, die der Auftraggeber Eberspächer schriftlich anzuzeigen hat, haftet Eberspächer unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile, deren Brauchbarkeit innerhalb der Verjährungsfrist für Mängel infolge eines vom Auftraggeber nachzuweisenden, vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien, mangelhafter Fabrikation oder mangelhafter Montage beeinträchtigt ist, sind unentgeltlich nach Wahl von Eberspächer entweder auszubessern oder durch Neue zu ersetzen. In allen Fällen muss Eberspächer die Nacherfüllung gestattet werden; hierfür, für die Eberspächer notwendig erscheinenden Änderungen und für die Lieferung von Ersatzstücken ist Eberspächer angemessene Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.
b) Scheitert die Nacherfüllung oder sind dem Auftraggeber weitere Nacherfüllungsversuche nicht mehr zumutbar, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
c) Für die Schadenersatzhaftung von Eberspächer wegen Mängeln enthält VII. dieser AGB eine abschließende Regelung.
d) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 12 Monate ab Auslieferungsdatum. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

VII. Haftung

Die Schadenersatzhaftung von Eberspächer ist ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht nachfolgend Ausnahmen vorgesehen sind. Unberührt vom vorstehenden Haftungsausschluss bleibt die Haftung von Eberspächer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ebenso unberührt vom vorstehenden Haftungsausschluss bleibt die Haftung von Eberspächer für die fahrlässige Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner (Auftraggeber) regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner (Auftraggeber) regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von Eberspächer jedoch beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Unberührt vom Haftungsausschluss bleibt auch die Haftung von Eberspächer für Beschaffenheitsgarantien, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, für Arglist sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung von Eberspächer gemäß den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Eberspächer.

Januar 2010